§ 12 NORD/LB-StV - Anzuwendendes Recht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Auf die Bank finden die in Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) 1Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 2Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht.