§ 19 NORD/LB-StV - Übergangsregelung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung vorsehen, dass der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse neu zu bilden sind. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat seine Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnimmt.