Art. 2 ApoAltVersA - Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und Sachsen-Anhalt ergeben sich aus diesem Abkommen, der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.