§ 11 DVO-BauGB - Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Mitwirkungsausschluss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend.
(2) 1Für alle Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses gilt § 20 VwVfG in Angelegenheiten nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 entsprechend. 2Die Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten nach § 20 VwVfG hinzuweisen.
(3) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an dem zugrundeliegenden Gutachten des Gutachterausschusses mitgewirkt hat.