Abschnitt 4 MiZi - III. Mitteilungen bei Beurkundungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
III/1
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV).
(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).
(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert, Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. (1)
III/2
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in, einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
- 1.
Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrEStG);
- 2.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrEStG);
- 3.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 und 2 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrEStG).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
- 1.
ein Erbbaurecht (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
- 2.
ein Gebäude auf fremden Boden (§ 18 Absatz 2 Satz 1 GrEStG),
- 3.
die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG).
(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Absatz 3 GrEStG).
(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenen Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4 GrEStG).
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
- 1.
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;
- 2.
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,
- a)
die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,
- b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;
- 3.
- a)
bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,
und
- b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.
Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nummer 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Absatz 5, § 17 Absatz 1 bis 3 GrEStG). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ausgeschlossen.
Allgemein
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).
III/3
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich
(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, auch im Wege des Tausches,
- 1.
das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen;
- 2.
ein grundstücksgleiches Recht, z.B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen.
(§ 195 Absatz 1 Satz 1, § 200 BauGB). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Absatz 1 Satz 2, § 200 BauGB).
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.
Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet
in Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 - GBl. S. 541 -);
in Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005 - GVBl. S. 88 -);
in Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 - GVBl. S. 1094 -);
in Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt.
in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Absatz 1, § 9 Absatz 1 der VO vom 2. September 2008 - Brem.GBl. S. 312 - 2130 - a - 2, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 - Brem.GBl. S. 314);
in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung - (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 - HmbGVBl. S. 124 -);
in Hessen
für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 8 der DVO-BauGB vom 17.4.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. I S. 321));
in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29.6.2011 - GVO-Bl.M-V S. 441);
in Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Absatz 1 der VO vom 22. April 1997 - Nds. GVBl. S. 112);
in Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 - GV.NRW S. 146 -);
in Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 - GVBl. S. 153 - BS 213 - 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;
im Saarland
bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 - Amtbl. S. 957 -);
in Sachsen
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;
in Sachsen-Anhalt
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;
in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 LVO vom 27. April 2022 - GVOBl. Schl.-H. S. 588 -);
in Thüringen
beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
III/4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
die Beurkundung
- a)
der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB, §§ 27 Absatz 2, 44 Absatz 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- b)
die Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Absatz 2 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- 2.
die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Absatz 2 und 3, § 1596 Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),
- 3.
die Aussetzung der Beurkundung einer vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4 BGB)
- 4.
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.
(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
- a)
über das Kind und
- b)
über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat, nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser)
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
Staatsangehörigkeit,
auf Wunsch des Anerkennenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Familienstand,
Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift.
Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu richten.
III/5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag;
- 2.
in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z. B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag - etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands - und Rechtswahlen); (§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1 BNotO).
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der Testamentsregister-Verordnung.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.
III/6
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).
(2) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Absatz 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert, Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(3) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen. (2)