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§ 17 DVO-BauGB - Geschäftsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden werden Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems eingerichtet.

(2) Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Führen der Kaufpreissammlung,
  2. 2.
    Vorbereiten von Wertermittlungen und Zustandsfeststellungen,
  3. 3.
    Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, Grundstücksmarktberichten und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie Bereitstellung dieser Unterlagen zur Einsichtnahme, für Auskünfte und zur Abgabe an Dritte,
  4. 4.
    Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
  5. 5.
    Ausfertigen der Gutachten, Obergutachten und Zustandsfeststellungen,
  6. 6.
    Erledigung laufender Verwaltungsgeschäfte.

(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wirkt bei der Vorbereitung von Obergutachten nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds des Oberen Gutachterausschusses mit.