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§ 15 DVO-BauGB - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) 1Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses erhalten auf Antrag

  1. 1.

    eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung) nach Absatz 2,

  2. 2.

    Fahrtkostenersatz entsprechend § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG),

  3. 3.

    eine Entschädigung für Aufwand entsprechend § 6 JVEG und

  4. 4.

    Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen entsprechend den §§ 7 und 12 JVEG.

2Die im öffentlichen Dienst beschäftigten ehrenamtlichen Mitglieder erhalten keine Leistungsentschädigung, wenn sie die Gutachtertätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.

(2) 1Die Leistungsentschädigung wird nach Stunden berechnet; § 8 Abs. 2 JVEG gilt entsprechend. 2Der Stundensatz beträgt in den Fällen

  1. 1.

    des § 13 Abs. 2 Satz 1 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 45 Prozent und

  2. 2.

    des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 2 Satz 1 40 Prozent

des in Nummer 7 der Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) JVEG vorgesehenen Stundensatzes.