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§ 20 DVO-BauGB - Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung zeitnah Daten über nach dem Flurbereinigungsgesetz zu leistende Kapitalbeträge, Geldabfindungen und Geldentschädigungen, soweit sie Ersatz für Landabfindungen darstellen.