§ 17 DVO-BauGB - Geschäftsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden werden Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei der Vermessungs- und Katasterbehörde in Oldenburg (Oldenburg) eingerichtet.
(2) Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds folgende Aufgaben:
- 1.
Führen der Kaufpreissammlung,
- 2.
Vorbereiten von Wertermittlungen und Zustandsfeststellungen,
- 3.
Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, Grundstücksmarktberichten und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie Bereitstellung dieser Unterlagen zur Einsichtnahme, für Auskünfte und zur Abgabe an Dritte,
- 4.
Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
- 5.
Ausfertigen der Gutachten, Obergutachten und Zustandsfeststellungen,
- 6.
Erledigung laufender Verwaltungsgeschäfte.
(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wirkt bei der Vorbereitung von Obergutachten nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds des Oberen Gutachterausschusses mit.