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§ 21 DVO-BauGB - Führung der Kaufpreissammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) 1Der Gutachterausschuss führt die Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 Satz 1 und § 195 BauGB) digital. 2Er hält sie möglichst aktuell.

(2) Die Kaufpreissammlungen stehen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) 1Die nach § 195 Abs. 1 BauGB dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 BauGB eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 20 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. 2Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrunde liegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.

(4) 1Daten, die die Identifizierung einer betroffenen Person ermöglichen, sind unverzüglich aus der Kaufpreissammlung zu löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung nicht mehr benötigt werden. 2Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte Zugriff auf die Kaufpreissammlung nicht erlangen.

(5) 1Die dem Gutachterausschuss nach § 195 Abs. 1 BauGB übersandten Verträge und Beschlüsse, nach § 197 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgelegten Unterlagen, nach § 197 Abs. 2 BauGB erteilten Auskünfte und nach § 20 übermittelten Daten, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach Abschluss der jährlichen Ermittlung der Bodenrichtwerte unverzüglich zu vernichten oder zu löschen. 2Es dürfen nur Beschäftigte der Geschäftsstelle Zugang zu den Unterlagen haben, die mit der Bearbeitung von Kauffällen beauftragt sind.