§ 14 DVO-BauGB - Beratung und Beschlussfassung des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Über Obergutachten (§ 198 Abs. 3 BauGB, § 17 Abs. 4) berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Ergebnisse der Auswertung nach § 17 Abs. 2 berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 13 Abs. 1 und 4 bis 7 gilt entsprechend.