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§ 13 DVO-BauGB - Beratung und Beschlussfassung des Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) 1Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. 2Nach Maßgabe des Absatzes 5 kann im Umlaufverfahren beschlossen werden.

(2) 1Über Gutachten und über Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. 2Das vorsitzende Mitglied wählt die ehrenamtlichen Mitglieder aus. 3Bei Bedarf kann es weitere ehrenamtliche Mitglieder hinzuziehen.

(3) Über Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) sowie über Analysen und Auswertungen nach § 16 Abs. 5 berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern.

(4) Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen des Gutachterausschusses ein und leitet diese.

(5) 1Ist in einer Angelegenheit in einer Ausschusssitzung beraten worden, ohne einen Beschluss zu fassen, und hält das vorsitzende Mitglied eine weitere Beratung nicht für erforderlich, so kann es eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. 2Ein Beschluss kommt im Umlaufverfahren nicht zustande, wenn ein mitwirkendes Mitglied des Ausschusses dieser Verfahrensweise widerspricht.

(6) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.

(7) Hat ein mitwirkendes Mitglied eine vom Beschluss abweichende Auffassung, so hat das vorsitzende Mitglied diese auf Verlangen des mitwirkenden Mitglieds aktenkundig zu machen.