§ 16 DVO-BauGB - Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Der Gutachterausschuss hat die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) mindestens jährlich zu ermitteln.
(2) Der Gutachterausschuss hat die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) jährlich zu ermitteln.
(3) 1Der Gutachterausschuss hat die ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die ermittelten Bodenrichtwerte zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen.
(4) 1Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus erstattet der Gutachterausschuss auf Antrag
- 1.
einer oder eines nach § 193 Abs. 1 BauGB Antragbefugten Gutachten über die Höhe von Mieten und Pachten,
- 2.
einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen und
- 3.
der Enteignungsbehörde Gutachten zur Feststellung des Zustandes eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts zur Vorbereitung der Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung.
2Anträge nach Satz 1 sollen abgelehnt werden, wenn ansonsten die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet wäre oder erforderliche Daten nicht vorliegen. 3§ 193 Abs. 3 und 4 BauGB gilt entsprechend.
(5) 1Der Gutachterausschuss kann über seine gesetzlichen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 4 hinaus Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens durchführen, die für die Transparenz des Grundstücksmarktes in seinem Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. 2Für die wesentlichen Ergebnisse der Auswertungen und Analysen gilt Absatz 3 entsprechend.