§ 17 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
- 1.
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
- 2.
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
- 3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreterinnen oder Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
- 1.
der Streit bei Gericht anhängig ist;
- 2.
das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.