§ 17 SchiedsamtG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsamtG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
- 1.die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
- 2.die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
- 3.Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
- 1.der Streit bei Gericht anhängig ist;
- 2.das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.