§ 13 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.