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§ 30 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

  1. 1.

    Angaben über den Ort und die Zeit der Verhandlung,

  2. 2.

    die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe darüber, wie diese sich ausgewiesen haben,

  3. 3.

    Angaben über den Gegenstand des Streites,

  4. 4.

    die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, und

  5. 5.

    die Vereinbarung der Parteien oder einen Vermerk darüber, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.