§ 30 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
- 1.
Angaben über den Ort und die Zeit der Verhandlung,
- 2.
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe darüber, wie diese sich ausgewiesen haben,
- 3.
Angaben über den Gegenstand des Streites,
- 4.
die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, und
- 5.
die Vereinbarung der Parteien oder einen Vermerk darüber, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.