Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 29 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Die Schiedsperson kann ferner von den Parteien vorgelegte Urkunden verlesen. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.