§ 19 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson außer im Fall der Stellvertretung nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks des Schiedsamtes liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.