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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 19 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson außer im Fall der Stellvertretung nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks des Schiedsamtes liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.