§ 24 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) War die oder der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr oder ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. 2Die oder der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson erklären, die den Bescheid erlassen hat. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsperson erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) 1Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.