(1) 1Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau
(Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2) 1Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. 2Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchgeführt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. 3Das Arbeitsentgelt, das die Schiedspersonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt.
(3) 1Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. 3Für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 4Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers
besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch
gegen Dritte zusteht.