NSchÄG,NI - Niedersächsisches Schiedsämtergesetz

Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
(Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389 - VORIS 31050 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 18)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Schiedsamt

§ 1 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) 1Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. 2Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. 3Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. 4Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. 2Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.

§ 2 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) 1Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

(2) 1Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. 2Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchgeführt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. 3Das Arbeitsentgelt, das die Schiedspersonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt.

(3) 1Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. 3Für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. 4Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.

§ 3 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. 1.

    wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

  2. 2.

    wer das 75. Lebensjahr vollendet hat;

  3. 3.

    wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;

  4. 4.

    wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.