NSchÄG,NI - Niedersächsisches Schiedsämtergesetz

Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
(Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389 - VORIS 31050 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Schiedsamt

§ 1 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.

§ 2 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

§ 3 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. 1.
    wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2.
    wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
  3. 3.
    wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.