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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 40 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 angegebenen Gründen ablehnen.

(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einer aufgenommenen Vereinbarung nicht statt.