§ 15 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.