§ 16 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
- 2.
in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer oder ihres Verlobten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
- 4.
in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
- 5.
in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organisation tätig ist.