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§ 14 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat.

(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet.