§ 26 WeSchVO - Ausgleich, Wechsel in einen anderen Schulzweig
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen
- Amtliche Abkürzung
- WeSchVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer anderen Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, können abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mangelhafte Leistungen wie folgt ausgeglichen werden:
- 1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
- a)
im Hauptschulzweig oder Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, und
- b)
im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt;
- 2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
- a)
im Gymnasialzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs,
- b)
im Realschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs des Gymnasialzweigs oder mindestens gute Leistungen in einem Kurs des Hauptschulzweigs und
- c)
im Hauptschulzweig mangelhafte Leistungen in einem Kurs des Hauptschulzweigs oder mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne Fachleistungsdifferenzierung durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Kurs des Realschulzweigs.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung auf einer geringeren Anspruchsebene unterrichtet werden, als es ihrer Schulzweigzugehörigkeit entspricht, sind ausreichende Leistungen in diesem Fach auszugleichen, wenn in einem anderen Fach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die an der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule unterrichtet werden, besteht unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 eine Berechtigung zum Wechsel in einen anderen Schulzweig. 2Wird in dem Fach Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache der Unterricht auf einer anderen Anspruchsebene erteilt als es der Schulzweigzugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers entspricht, so wird die in diesem Fach erreichte Note für die Berechnung des Notendurchschnitts nach § 12 Abs. 1 wie folgt berücksichtigt:
- 1.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen
- a)
eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt, als eine um eine Stufe bessere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, und
- b)
eine Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum der Integrierten Gesamtschule zugrunde liegt, als eine um eine Stufe schlechtere Note in einem Kurs, dem das Kerncurriculum des Gymnasiums zugrunde liegt;
- 2.
bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen
- a)
eine Note im Gymnasialzweig als eine um zwei Stufen bessere Note im Hauptschulzweig und eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Hauptschulzweig,
- b)
eine Note im Gymnasialzweig als eine um eine Stufe bessere Note im Realschulzweig,
- c)
eine Note im Hauptschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Realschulzweig sowie
- d)
eine Note im Realschulzweig als eine um eine Stufe schlechtere Note im Gymnasialzweig und eine Note im Hauptschulzweig als eine um zwei Stufen schlechtere Note im Gymnasialzweig.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die an Kooperativen Gesamtschulen unterrichtet werden, welche in den Schuljahrgängen 5 bis 8 den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilen, gelten für den Ausgleich und den Wechsel in einen anderen Schulzweig die Absätze 1 bis 3 entsprechend.