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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AbSZRdErl - Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen (Bezugserlasse zu h bis n) und Kerncurricula der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten. In Lernentwicklungsberichten kann von der Reihenfolge der in Satz 1 genannten Abschnitte abgewichen werden.

4.2 Kopfteil

4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster Nr. 1 der Anlage auszuführen.

4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.

4.3 Schlussteil

4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster Nr. 2 der Anlage auszuführen.

4.3.2 Unter "Bemerkungen" sind ggf. einzutragen:

  • Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsvermerke;

  • Hinweise gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 WeSchVO (Bezugsverordnung zu b);

  • Hinweise auf bestimmte Leistungen in einem Fach, die im Vergleich zu der zusammenfassenden Bewertung besser oder schlechter sind;

  • Empfehlungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs;

  • Hinweise zur weiteren Förderung;

  • Hinweise auf mögliche Gefährdung der Versetzung, der Abschlusserteilung und des Verbleibens in der Schulform;

  • Hinweise zum herkunftssprachlichen Unterricht;

  • Teilnahme am Förderunterricht;

  • Hinweise zum Schulbesuch, zur Lernentwicklung und zur Beteiligung am Unterricht;

  • Hinweis "Der Unterricht im Fach......wurde in ...... Sprache erteilt", falls Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt wurde;

  • besondere Leistungen in Unterrichtsvorhaben;

  • Mitarbeit in der Schülervertretung;

  • Teilnahme an Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Schülerwettbewerben u. Ä.;

  • ein Hinweis auf ein zusätzlich erteiltes Berichtszeugnis oder einen zusätzlich erteilten verkürzten Lernentwicklungsbericht;

  • im Falle des konfessionell erteilten Religionsunterrichts: "Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. / ... (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht erteilt.";

  • im Falle des konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterrichts: "Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. (das Zutreffende ist einzutragen; entscheidend ist die Konfession, der die unterrichtende Lehrkraft angehört) Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt.";

  • in Abschluss- und Abgangszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;

  • die Zuordnung eines erworbenen Abschlusses bzw. eines durch einen Gleichstellungsvermerk bescheinigten Abschlusses nach der Bezugsverordnung zu d zu einer Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;

  • an Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Sprache Hinweise auf die Vorgaben, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde;

  • im Förderschwerpunkt Lernen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen in den Schuljahrgängen drei bis neun ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde, und im zehnten Schuljahrgang ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde; dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses gemäß dem Muster Nr. 12 der Anlage;

  • im Förderschwerpunkt Lernen Hinweise, soweit eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern im Primarbereich nach den Bestimmungen für die Grundschule bzw. im Sekundarbereich I nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet werden konnte;

  • im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurde;

  • sonstige Hinweise.

4.3.3 Dem Zeugnis sollten von der Schule entwickelte Bewertungskriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten beigefügt werden.

4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.

4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Verwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.

4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken:

"Zeugnis für

_________________________________________________vom______________________________"
(Vor- und Zuname der Schülerin / des Schülers)(Datum)

4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.

4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.

4.9 Als Datum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.

4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.

4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis "nicht erteilt" anstelle der Bewertung zu vermerken.

4.12 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.

4.13 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.

4.14 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahrs erteilte Notenzeugnis aufzunehmen; unter "Bemerkungen" ist "Note aus dem ersten Schulhalbjahr" einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten.

4.15 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer in Notenzeugnissen eine einheitliche Note und in Berichtszeugnissen bzw. Lernentwicklungsberichten eine einheitliche Bewertung erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter "Bemerkungen" darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und bewertet wurde.

4.16 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.

4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.

4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahreszeugnis eine Bewertung in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung "kann nicht beurteilt werden" zu vermerken. Sofern für das erste Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.14). Sofern für das zweite Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind für diesen Zeitraum im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.20 Für die Erteilung von Zeugnissen an neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse i. S. des Bezugserlasses zu s gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s in der jeweils geltenden Fassung. Die erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache (Nachweis gem. Nr. 3.6 des Bezugserlasses zu s) und der Ersatz der Noten durch schriftliche Beurteilung gem. Nr. 3.1 des Bezugserlasses zu s sind in einem Anhang zum Zeugnis nach dem Muster Nr. 17 der Anlage zu bescheinigen.

4.21 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen - letzteres gilt nur für die Grundschule - vor, so ist im Zeugnis unter "Bemerkungen" im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf diese Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)