§ 19 NHZVO - Inanspruchnahme von Serviceleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. 2Bei der Vergabe der Studienplätze in grundständigen Studiengängen, mit Ausnahme von Studiengängen, die mehrere Fächer umfassen, soll die Hochschule die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 3Satz 2 gilt insbesondere für die Studiengänge in den Studienbereichen Biologie, Chemie, Ingenieurwesen, Maschinenbau/Verfahrenstechnik, Psychologie, Rechtswissenschaften, Sozialwesen und Wirtschaftswissenschaften. 4Kann die Hochschule den Datenaustausch mit der Stiftung nicht mit einem eigenen Datenverarbeitungssystem vornehmen, so soll sie die Angebote der Stiftung für den Datenaustausch nutzen. 5Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen).