§ 19 NHZVO - Inanspruchnahme von Serviceleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 1 Nr. 3 und § 9 Satz 1 Nr. 1 NHZG in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. 2Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Wintersemester 2020/2021 jedoch bis zum 20. August 2020,
eingegangen sein (Ausschlussfristen).