Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. AG PsychPbG - Zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1Zuständige Stelle ist das Justizministerium. 2Das Justizministerium kann durch Verordnung die Aufgaben der zuständigen Stelle auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.