§ 11 Nds. AG PsychPbG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Das Justizministerium regelt durch Verordnung
- 1.
Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen,
- 2.
Näheres zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1, darunter Mindeststandards für die Aus- und die Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung, und den Inhalten nach § 8 Abs. 2 sowie zu den Verfahren der Anerkennung nach den §§ 1 und 8,
- 3.
Einzelheiten zum Verzeichnis nach § 6, insbesondere zur Verarbeitung personenbezogener Daten.