Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. AG PsychPbG - Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der zuständigen Stelle über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung, so holt die zuständige Stelle die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 4 Abs. 1 genannten Staates übermittelt die zuständige Stelle diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.