§ 5 NPsychPbVO - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychPbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben richtig und vollständig bei der zuständigen Stelle anzugeben. 2Sie haben während des Anerkennungsverfahrens eintretende tatsächliche Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Stelle ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. 3Das nach § 1 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG beizubringende erweiterte Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.