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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 Nds. AG PsychPbG - Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.

(2) Auf Antrag der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters werden Angaben über örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte in das Verzeichnis aufgenommen.