§ 6 Nds. AG PsychPbG - Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
(1) Die zuständige Stelle führt ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
(2) Auf Antrag der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters werden Angaben über örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte in das Verzeichnis aufgenommen.