§ 12 Nds. AG PsychPbG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG PsychPbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 können Personen, die eine nach § 8 anerkannte Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 vorliegen. 2Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.