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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 Nds. AG PsychPbG - Pflichten der Träger von Aus- oder Fortbildungsbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. AG PsychPbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Wer eine Anerkennung nach § 8 erhalten hat, hat

  1. 1.

    die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt, und

  2. 2.

    der zuständigen Stelle auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.