Art. 7 ApoAltVersA - Änderungen der Alterssicherungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAltVersA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Hamburg und Sachsen-Anhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Hamburg und Sachsen-Anhalt gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.
(3) Die Änderung der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen wird nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt amtlich bekanntgegeben.