Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 3 VO-AK - Einführungsphase am Kolleg

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)

FächerWochenstunden
Pflicht­
unterricht
Deutsch4
Englisch 1)4
Mathematik4
Kunst oder Musik2)2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie3)2
Wahl-
pflichtunterricht
Politik-Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde oder Wirtschaftslehre4)4
zwei Naturwissenschaften (Physik, Chemie oder Biologie)4)4
zweite Fremdsprache4 oder 6 5)
Wahl-
unterricht
weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften -6)7)
Sporttheorie8)2

Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.

Zu belegen ist eines der beiden Fächer in beiden Schulhalbjahren oder es sind die beiden Fächer im halbjährigen Wechsel zu belegen. Darstellendes Spiel kann anstelle eines der beiden Fächer belegt werden, sofern aus Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

Wer nicht Religion belegt, muss stattdessen Werte und Normen oder Philosophie belegen, sofern sich nicht aus § 128 NSchG anderes ergibt.

Die Fächer sind jeweils zweistündig zu belegen, und zwar zwei der Fächer in beiden Schulhalbjahren oder ein Fach in beiden Schulhalbjahren und zwei Fächer im halbjährigen Wechsel.

Eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ist vierstündig, eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist sechsstündig zu belegen.

Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.

Vor Beginn eines Schulhalbjahres ist ein Wahlfach mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.

Sport kann als fünftes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn im zweiten Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie belegt wird.