§ 13 VO-AK - Aufgabenfelder, Prüfungsfächer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Die Fächer sind gemäß den Anlagen 4 und 5
- 1.dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
- 2.dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) oder
- 3.dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)
zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Es können nur Fächer gewählt werden, die vierstündig unterrichtet werden mit Ausnahme des vierten und des fünften Prüfungsfachs im Abendgymnasium; diese können, wenn es sich um Kernfächer handelt, auch dreistündig, und wenn es sich um andere Fächer handelt, auch drei- oder zweistündig unterrichtet werden. 3Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 4Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und der Anlage 6 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 5Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Fällen bei der Wahl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.
(3) Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt im Kolleg neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.
(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein
- 1.
im Abendgymnasium
- a)
aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
- b)
drei der vier Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaft und
- c)
das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist,
- 2.
im Kolleg
- a)
aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
- b)
zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und
- c)
das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.
(5) Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat; die Schule kann Ausnahmen zulassen.
(6) 1Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 2Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen. 3Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase sowie im ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht.
(7) Eine neu begonnene Fremdsprache kann als viertes oder fünftes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn es sich um eine Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 handelt.
(8) 1Im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). 2Abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 kann im Abendgymnasium mit einer von der Schule beantragten Zustimmung der obersten Schulbehörde die besondere Lernleistung für alle Prüflinge an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach treten.
(9) Prüfungsfachkombinationen, die im Abendgymnasium nach § 15 Abs. 5 AVO-GOBAK zu mehr als 24 und im Kolleg nach § 15 Abs. 7 AVO-GOBAK zu mehr als 32 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen führen, sind nicht zulässig.