Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.07.2002, Az.: 10 NB 61/02

Ausbildungskapazität; Berechnung; Dienstleistungsexport; Hochschule; Hochschulzulassung; Kapazität; Kapazitätsberechnung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Psychologie; Studium; Zulassung; Zulassungszahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.07.2002
Aktenzeichen
10 NB 61/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.11.2001 - AZ: 4 C 43419/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Rechtfertigung von Dienstleistungsexporten für nicht zugeornete Studiengänge bei der Berechnung der Ausbildungskapazität.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 15. November 2001 hat das Verwaltungsgericht über die festgesetzte Zulassungszahl von 72 hinaus weitere sieben Studienplätze ermittelt, von denen noch die vier Studienplätze der Antragsteller im Streit sind. Das Verwaltungsgericht ist zu diesem Ergebnis gelangt, in dem es den Dienstleistungsexport für die nicht zugeordnete Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom entgegen dem Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 – 10 NA 292/01 -, auf den Bezug genommen wird, wiederholt nicht anerkannt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Kassel, Beschl. vom 10.3.1994 -3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12) ausgeführt, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaften/Diplom und der hochschulöffentlich nicht bekannt gemachte Studienplan den normativen Anforderungen an einen kapazitätsvermindernden Dienstleistungsexport nicht genügten, da insbesondere eine Studienordnung fehle und sich die Berechnungsmodalitäten damit nicht normativ nachvollziehen ließen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird insoweit verwiesen. Den hiergegen gerichteten Anträgen der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2002 – 10 NA 4036/01 u.a. – wegen Divergenz stattgegeben. Mit ihren Beschwerden begehrt die Antragsgegnerin die Anerkennung des Dienstleistungsexports in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

II.

2

Die Beschwerden der Antragsgegnerin haben Erfolg.

3

1. a) Der beschließende Senat folgt hinsichtlich der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports, was im Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist, mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 23.11.2000 – 4 C 43155/00 u.a. -, 4.12.2000 – 4 C 43172/00 u.a. – und 15.11.2001 – 4 C 43183/01 u.a. -) der Rechtsprechung des VGH Kassel (insbesondere Beschl. vom 10.3.1994 – 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12, S. 1 f.). Nach dieser Entscheidung wird mit der Formulierung in § 11 Abs. 1 KapVO, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen). Eine Verpflichtung zu Dienstleistungen setzt danach eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (§ 11 Abs. 1 KapVO). Da sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die Ableitung der Zahlenwerte zu erstrecken hat, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrunde liegen, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, den von den Hochschulen in Ansatz gebrachten Ausbildungsaufwand an Hand normativer Maßstäbe zu überprüfen. Soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sind, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen. Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studiengangsspezifischer Normwerte (vgl. Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages) bzw. die Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (VGH Kassel, a.a.O., S. 2).

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b) Diesen Maßstab hat der VGH Kassel generell auf die Ableitung der Zahlenwerte erstreckt, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrunde liegen (Beschl. vom 5.7.1995 – 3 Kk 24022/94.NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 17, S. 5), und bereits in seinem Beschluss vom 10.3.1994 (a. a. O., S. 2) angekündigt, dass er im Hinblick auf diese Rechtslage künftig allein nach dem Maßstab der normativen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) beurteilen werde, ob Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Art und Umfang für die Studiengänge erforderlich seien, auch wenn ein bestimmter Ausbildungsaufwand traditionell durchgeführt werde oder – allem Anschein nach – gerechtfertigt erscheine. Er werde deswegen derartige ausbildungsrechtliche Regelungen als Maßstab voraussetzen und, soweit sie Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwandes nicht eindeutig regelten, von dem Minimum dessen ausgehen, was noch als den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden könne. Dies könne bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, bei denen es um die Berechnung des Curricularnormwertes gehe, und auch bei umfangreichen Dienstleistungen, die zu erbringen nicht verbindlich vorgeschrieben sei, dazu führen, dass die Zulassungszahlen erheblich zu erhöhen seien (ebenso VGH Kassel, Beschl. vom 5.7.1995, a. a. O., S. 5 f.)

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c) Dieser Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – zuletzt sowohl generell als auch speziell zur Frage des Dienstleistungsexports das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. vom 26.7.1999 – NC 2 S 44/99 -, BA S. 15) gefolgt. Es hat über die normative Ableitung hinaus entsprechend den für Deputatsminderungen, Stellenstreichungen oder –verlagerungen entwickelten Grundsätzen zusätzlich eine Ermessensentscheidung gefordert. So müsse die Hochschule das Zugangsrecht der Studienbewerber des zugeordneten Studiengangs, das grundrechtlich geschützt sei und nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geregelt werden könne, mit dem ebenfalls geschützten Zugangsrecht der Studienbewerber des konkurrierenden Studienganges, den Ausbildungsinteressen der bereits immatrikulierten Studenten – in ihre Rechte dürfe nicht übermäßig und unzumutbar eingegriffen werden – und der Lehrfreiheit der Hochschullehrer abstimmen. Dass das geschehen sei, habe die Hochschule darzulegen. Die gerichtliche Kontrolle erstrecke sich darauf, ob sie die kollidierenden Rechte sachgerecht und entsprechend ihrem Gewicht abgewogen habe und von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei (a. a. O., BA S. 16; insoweit nicht abgedruckt in SächsVBl. 2000, 158, 161).

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d) Andere Oberverwaltungsgerichte haben sich teils allgemeiner, teils spezieller zu dieser Problematik geäußert oder diese Frage ausdrücklich noch offen gelassen. So hat das OVG Koblenz (Beschl. vom 7.8.1995 – 1 D 10456/95.OVG -, BA S. 8) ausgeführt, dass die einzelnen Lehrveranstaltungen, die von der Lehreinheit Psychologie für fremde Studiengänge angeboten würden, nur insoweit als notwendiger Dienstleistungsbedarf im Sinne von § 11 KapVO IV i zu berücksichtigen seien, als sie nach den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studierenden der fremden Studiengänge als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen vorgeschrieben seien. Gegebenenfalls lasse sich der notwendige Dienstleistungsbedarf nach Art und Umfang der jeweils vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen ermitteln. Bei Wahlpflichtveranstaltungen sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass diese nicht von allen Studierenden der fremden Studiengänge besucht würden. Der Bayerische VGH (Beschl. vom 22.12.2000 – 7 CE 00.10065 u.a. -, BA S. 5 f.) hat ausgeführt, dass manches, insbesondere der Wortlaut des § 11 Abs. 1 KapVO, für die im Beschluss vom 10.3.1994 vertretene Auffassung des VGH Kassel spreche, dass nur solche Lehrleistungen als Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge berücksichtigt werden könnten, die ein Studiengang für andere Studiengänge zu erbringen habe, und dass hierfür eine normative Festlegung erforderlich sei. Denn eine Verpflichtung zu Dienstleistungen setze grundsätzlich eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, die die Feststellung erlaube, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen seien (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Der BayVGH hat jedoch die abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Fall offen lassen können.

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e) Diese Rechtsprechung ist in der Literatur gebilligt worden (vgl. Brehm/Zimmerling/Becker, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts in den Jahren 1994 und 1995, NVwZ 1996, 1173, 1178 unter Nr. 5.). Von der unbedingten Erforderlichkeit einer Prüfungs- oder Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs gehen insbesondere Bahro/Berlin/Hübenthal (Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 11 KapVO RdNr. 1) aus. In der Studienordnung sei darzustellen, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang für die Erreichung des Studienziels oder auch eines Studienabschnitts erforderlich seien. Es komme darauf an, dass Lehrveranstaltungsstunden in der Studienordnung als Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen seien (a. a. O.).

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2. Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ergeben sich als die entscheidenden Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Dienstleistungsexports die normative Ableitung desselben (a)), das Vorliegen von Pflicht- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen, zugunsten derer Dienstleistungen von der Lehreinheit Psychologie an die Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom exportiert werden sollen (b)), die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Lehraufwandes (c)) sowie gegebenenfalls das Vorliegen einer Ermessensentscheidung (Abwägung) (d)).

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a) Eine hinreichende normative Ableitung des Dienstleistungsexports liegt in Form der Prüfungsordnung für den Studiengang Sozialwissenschaften/Diplom vor. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juni 2001 (BA S. 4 f.) ausgeführt, worauf verwiesen wird. Er hält daran fest. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdezulassungsschriftsatz vom 30. November 2001 (S. 8 bis 11) zum Rechtsanspruch auf die Wahl des Prüfungsfaches Wirtschafts- und Sozialpsychologie, den Gegenstand der Prüfungsanforderungen, die Art der Studienleistungen im Grund- und Hauptstudium sowie den Umfang der Studienanforderungen im Grund- und Hauptstudium Bezug genommen, der sich aus der Prüfungsordnung ableiten lasse.

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Der Kritik des Verwaltungsgerichts, die Prüfungsordnung lasse nicht deutlich genug erkennen, in welchem Umfang die Lehreinheit Psychologie verpflichtet sei, Lehrleistungen für die Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom zu erbringen, vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist insbesondere die Anlage 1 rechtmäßiger Bestandteil der Prüfungsordnung. In ihrer Nr. I.2. ist bestimmt, dass zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Bereichen des jeweiligen Faches „gem. den Bestimmungen der Studienordnung“ zu erbringen seien, wenn das Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie gewählt werde. Da eine Studienordnung unstreitig nicht besteht, macht dieser Zusatz die Bestimmung der Anlage 1 der Prüfungsordnung nicht ungültig. Die Vorschrift Nr. I.2. in der Anlage 1 ist vielmehr normerhaltend dahin auszulegen, dass der Verweis auf die Studienordnung mangels Bestehens einer solchen gegenstandslos ist. Im Übrigen verweisen § 10 Abs. 2 3. Spiegelstrich und § 14 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Prüfungsordnung sowohl für die Diplomvorprüfung als auch die Diplomprüfung auf die in Anlage 1 genannten Leistungsnachweise des sozialwissenschaftlichen Grundstudiums, so dass die Anlage 1 schon deshalb zum Regelungsgegenstand der Prüfungsordnung gehört. Auch formal gesehen ist die Anlage 1 der Prüfungsordnung gültig, da sie in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Göttingen Nr. 5 vom 1. Mai 2000 hochschulöffentlich mit bekannt gemacht worden ist. Damit ist auch normativ abgeleitet, dass gemäß Anlage 1 Nr. I.2. der Prüfungsordnung zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Bereichen des Faches im Grundstudium zu erbringen sind, wenn das Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie gewählt wird.

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Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass es nicht ausreiche, für die Berechnung des Dienstleistungsexports auf den unverbindlichen, nicht hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienplan abzuheben, der allein konkrete Aussagen zum Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen treffe, verkennt es die rechtliche Bedeutung des Studienplans. Dieser ist zwar mit dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des VGH Kassel mangels hochschulöffentlicher Bekanntmachung selbst keine normative Regelung. Er erlangt indessen mittelbar rechtliche Bedeutung dadurch, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 LVVO bestimmt, dass bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung die Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen oder Studienplänen vorzusehen sind. Außerdem ist der Studienplan rechtserheblich, weil die Hochschule nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NHG für jeden Studiengang eine Studienordnung und einen Studienplan „unter Beachtung der Hochschulprüfungsordnung“ aufstellt. Damit setzt der Studienplan als Plan die generell-abstrakten normativen Vorgaben der Prüfungsordnung konkret in einen tatsächlichen Umfang des Lehraufwandes um. Da das Verwaltungsgericht, rein tatsächlich betrachtet, eine Rechtfertigung und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmodalitäten hinsichtlich der zu exportierenden Dienstleistungen durchaus im Studienplan sieht, steht nach den obigen Ausführungen einer rechtlich gebotenen Berücksichtigung des Studienplans zur Bestimmung des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen nichts mehr im Wege. Auch der BayVGH (a.a.O., BA S. 6) und das VG Magdeburg (a.a.O., BA S. 9) haben dem Studienplan, wenn auch im Zusammenhang mit Studienordnungen, rechtliche Bedeutung bei der Bestimmung des Umfangs des Dienstleistungsexports beigemessen. Wenn der Studienplan wie hier unter Überspringen der Studienordnung wie diese maßgeblich nur die rechtlichen Vorgaben der Prüfungsordnung umsetzt, findet die Rechtserheblichkeit des Studienplans darin letztlich ihren sachlichen Geltungsgrund. Dass der Studienplan aber durch die Prüfungsordnung einschließlich ihrer Anlage 1 nicht gedeckt sei oder zu ihr gar im Widerspruch stünde, hat das Verwaltungsgericht indessen nicht festgestellt. Damit liegt es nach den rechtlichen Vorgaben der Prüfungsordnung und den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1 LVVO, 14 Abs. 1 Satz 1 NHG rechtserheblichen tatsächlichen Angaben des Studienplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der Hand der Antragsgegnerin, den Umfang des Dienstleistungsexports für das Fach Sozialwissenschaften/Diplom – willkürlich – zu bestimmen.

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Für die kapazitätsrechtliche Berechnung des Dienstleistungsexports kommt es im vorliegenden Falle auf weitere Bestimmungen nicht mehr an, sondern nur noch auf den festzustellenden und der Berechnung zugrunde zu legenden tatsächlichen Umfang der Wahl des Wahlpflichtfaches Wirtschafts- und Sozialpsychologie. Diesen Umfang kann bei Wahlpflichtveranstaltungen wie hier naturgemäß keine Rechtsnorm vorausbestimmen. Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene tatsächliche Umfang (Wahlquote von 25 %) wird vom Verwaltungsgericht auch nicht in Frage gestellt. Dass er, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, von Semester zu Semester schwanken kann, liegt bei der Art von Lehrveranstaltungen wie Wahlpflichtfächern auf der Hand. Im Übrigen wird auch bei normativ festgelegten Pflichtfächern der Lehraufwand letztlich an Hand von Kriterien bestimmt, die selbst nicht mehr in einer Anlage der heute geltenden Kapazitätsverordnung festgelegt sind (vgl. aber noch KapVO Anlage 4 Nr. IX. vor Inkrafttreten der LVVO, NdsGVBl 1996, 20, 22).

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Schließlich kommt es auf das Fehlen einer Studienordnung nicht entscheidungserheblich an.

14

Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des VGH Kassel (ebenso Bahro/Berlin/Hübenthal, § 11 KapVO RdNr. 1, wonach sich die „Erforderlichkeit“ eines Dienstleistungsexports nach der Prüfungs- oder Studienordnung, nicht aber nach einem „pädagogischen Ermessen“ bestimme) gehören zu den ausbildungsrechtlichen Vorschriften Gesetz, Verordnung und Satzung. Unter den Satzungen ist zunächst die Prüfungsordnung maßgeblich. Denn soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sind, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein (VGH Kassel, a.a.O., S. 2). Hieraus folgt zumindest die Gleichrangigkeit von Prüfungsordnung und Studienordnung (vgl. das „oder“ bei Bahro u.a., a.a.O., und in § 12 Abs. 1 Satz 1 LVVO).

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Aus den hochschulrechtlichen Gesetzen ergibt sich nach §§ 10 Abs. 2 Sätze 3 und 1, 29 Abs. 1 HRG, dass die in den Prüfungsordnungen festgesetzte Regelstudienzeit maßgebend für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten ist. Gleiches gilt nach § 17 Abs. 4, 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NHG als Landesrecht. Die in der Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit ist wiederum maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 NHG). Hieraus lässt sich sogar ein Vorrang der Prüfungsordnung gegenüber der Studienordnung, was die Maßgeblichkeit für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität wie auch die Bestimmung der Ausbildungsanforderungen angeht, ableiten. Denn ohne Prüfungsordnung kann in der Regel kein berufsqualifizierender Studienabschluss erreicht werden. Nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 16

16

Abs. 1 Satz 1 HRG wird das Studium in der Regel durch eine Prüfung abgeschlossen und werden Hochschulprüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt. Gleiches gilt nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 NHG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NHG ist die Studienordnung generell unter Beachtung der Hochschulprüfung aufzustellen. Schließlich ist die Prüfungsordnung auch inhaltlich maßgebend für die Studienordnung (§§ 13 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 NHG).

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Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ist es nach der Rechtsprechung des VGH Kassel (Beschl. vom 10.3.1994, a.a.O., S. 2; ebenso Beschluss vom 5.7.1995, a.a.O., S. 5 f.) nicht ausgeschlossen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, gleichwohl den unverkennbar notwendigen tatsächlichen Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Es heißt dort, dass zwar derartige ausbildungsrechtliche Regelungen wie staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen oder Studienordnungen als Maßstab vorausgesetzt würden; soweit sie indessen Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwands nicht eindeutig regelten, werde von dem Minimum dessen ausgegangen, was noch als den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden könne, soweit deren Notwendigkeit unverkennbar sei. Das könne allenfalls dazu führen, dass die Zulassungszahlen - für die Dienstleistungen exportierende Lehreinheit – zu erhöhen seien (a. a. O.).

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Auch danach hätte der vom Verwaltungsgericht als rechnerisch nachvollziehbar erkannte tatsächliche Dienstleistungsexport berücksichtigt werden müssen.

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Angesichts dieser nur minimalen Anerkennung des unverkennbar notwendigen Dienstleistungsexports wird der Antragsgegnerin gleichwohl zu bedenken gegeben, ob sie die mehr abstrakten Vorgaben der Prüfungsordnung nicht durch eine Studienordnung unter Einbeziehung der Anlage 1 der Prüfungsordnung wie des Studienplans näher konkretisieren wolle, was insbesondere die Gruppengrößen für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten angeht. Anderenfalls kann nicht gewährleistet werden, dass der angesetzte Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom auch zukünftig vollen Umfangs anerkannt werden kann. Hinzuweisen bleibt insoweit darauf, dass nach § 14 Abs. 1 NHG die Hochschule ohnehin für jeden Studiengang eine Studienordnung aufzustellen hat, wenn sie nicht mit Zustimmung des Ministeriums davon absieht. Dass letzteres der Fall ist, ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

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b) Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie um ein Pflicht- oder Wahlpflichtfach handelt. Aus den erwähnten Bestimmungen der Prüfungsordnung, insbesondere § 8 Absätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1, geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie um ein Wahlpflichtfach handelt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung gibt es drei Bereiche von Lehrveranstaltungen, nämlich den Pflicht-, den Wahlpflicht- sowie den Wahlbereich. Bei letzterem kann der Studierende frei wählen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung).

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Bei Pflichtveranstaltungen ist die Absolvierung notwendige Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zwischen- oder Abschlussprüfung (so VGH Kassel, Beschl. vom 15.5.1984 – 6 TG 1107/84 -, KMK-HSchR 1985, 5, 7). In keinem Fall ist nach § 8 Absätze 2 und 3 der Prüfungsordnung das sozialwissenschaftliche Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie jedoch notwendige Voraussetzungen für das Grund- bzw. Hauptstudium oder die Diplomvor- bzw. Diplomprüfung (§§ 8 Absätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 3, 10 Abs. 2 3. Spiegelstrich, 14 Abs. 2 2. Spiegelstrich, Anlage 1 Nr. I.2. der Prüfungsordnung); es ist damit kein Pflichtfach.

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Vielmehr handelt es sich um ein Wahlpflichtfach. Das sind Lehrveranstaltungen, von denen der Studierende nach der Prüfungsordnung jeweils eine der – gleichwertig – zur Wahl gestellten Lehrveranstaltungen nachfragen muss, die von der Hochschule alle anzubieten sind, um den Studierenden die Wahl zu ermöglichen (VGH Mannheim, Beschl. vom 4.8.1983 – NC 9 S 457/83 u.a. -, KMK-HSchR 1985, 470, 473). Der durchschnittliche für eine dieser Lehrveranstaltungen anfallende curriculare Aufwand gehört zum Pflichtlehrbereich und damit zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO.

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So liegt der Fall hier. Der Studierende muss nach Maßgabe des § 8 Absätze 2 und 3 der Prüfungsordnung unter anderen Fächern auch hinsichtlich des Faches Wirtschafts- und Sozialpsychologie wählen. Jedenfalls handelt es sich insoweit keinesfalls um eine bloße Studienmöglichkeit, die nicht ausreichen würde (VGH Kassel, Beschl. vom 5.7.1995, a.a.O., S. 4).

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c) Gegen die rechnerische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit des Umfang des Dienstleistungsexports für den hier streitigen Berechnungszeitraum Wintersemester 2001/2002, Sommersemester 2002 hat das Verwaltungsgericht nichts einzuwenden (vgl. Beschl. vom 15.11.2001, BA S. 14 und insbesondere 15). Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.

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Insbesondere hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass es im vorliegenden Fall um Wahlpflichtveranstaltungen geht, bei denen zu berücksichtigen ist, dass diese nicht von allen Studierenden der importierenden Lehreinheit besucht werden müssen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., BA S. 8). Sie hat daher entsprechend der Wahl des Wahlpflichtfaches Wirtschafts- und Sozialpsychologie den Lehraufwand für den Dienstleistungsexport nur anteilmäßig berücksichtigt, und zwar in Höhe einer Wahlquote von 25 %. Denn nach der Prüfungsstatistik haben im Durchschnitt der letzten Prüfungstermine 25 % der Studierenden von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Diese Wahlquote ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports von der Antragsgegnerin richtigerweise berücksichtigt worden.

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Die rechnerische Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit im Übrigen kann dahinstehen. Es versteht sich von selbst, dass Gruppengrößen für bestimmte Lehrveranstaltungsarten von der Lehrnachfrage abhängen, die wiederum auf der – tatsächlichen – Wahl der Studierenden des Studiengangs Sozialwissenschaften/Diplom (Wahlquote) beruht. Eine vollkommene normative Ableitung der Kapazitätsgrößen bei Wahlpflichtveranstaltungen kann es schon deshalb nicht geben. Daher kommt es maßgeblich auch auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Berechnungszeitraumes an, so dass die Berechnung des Dienstleistungsexports von Berechnungszeitraum zu Berechnungszeitraum durchaus schwanken kann. Diese Abhängigkeit des Lehraufwandes von der jeweiligen – tatsächlichen - Wahlquote stellt aber keinen Widerspruch zu den normativen Vorgaben in der Prüfungsordnung und ihren Anlagen dar.

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Im Übrigen geht die rechnerische Kritik des Verwaltungsgerichts an der Berechnung des Dienstleistungsexports im Vergleich der Zahlen für das Wintersemester 2000/2001 mit denen des Wintersemesters 2001/2002, verbunden mit dem Vorwurf, dass es letztlich in der Hand der Antragsgegnerin bleibe, den Umfang des Dienstleistungsexports für das Fach Sozialwissenschaften/Diplom zu bestimmen, im Wesentlichen fehl. Sie beruht weitgehend auf einer Verwechslung des Lehraufkommens für den Magisterstudiengang (Nebenfach) Wirtschafts- und Sozialpsychologie (Curricularfaktor Wintersemester 2000/2001 von 0,8533, Wintersemester 2001/2002 von 0,85) mit dem Dienstleistungsexport für das Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie für Studierende der Sozialwissenschaften/Diplom (CNW-Anteil Wintersemester 2000/2001 von 0,6016, davon 25 % Anteil = 0,1500, Wintersemester 2001/2002 von 0,5930, davon 25 % = 0,148). Die gleiche Verwechslung besteht bei der Annahme von nur 11 SWS Grundstudium im Wintersemester 2000/2001. Sie gilt wiederum nur für den Magisterstudiengang (Nebenfach) Wirtschafts- und Sozialpsychologie, während für Sozialwissenschaftler nach dem gleichen Studienplan sowohl im Wintersemester 2000/2001 als auch im Wintersemester 2001/2002 gleichbleibend 13 SWS angesetzt worden sind. Eine Erhöhung der Werte für zu erteilende Vorlesungen von 2 auf 4 SWS hat damit nicht stattgefunden. Auch die Gruppengrößen haben nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausmaß geschwankt. Irrtümlich legt das Verwaltungsgericht wiederum die Werte des Magisterstudiengangs zugrunde, die in der Tat für 6 SWS Seminar eine Gruppengröße von 30 zugrunde legen. Die Gruppengröße für den hier maßgeblichen sozialwissenschaftlichen Diplomstudiengang betrug indessen im Wintersemester 2000/2001 im Grundstudium durchgehend 60, im Hauptstudium durchgehend 40, im Wintersemester 2001/2002 jedoch sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium für je ein Seminar 30 bzw. 100. Die richtigen Werte hat das Verwaltungsgericht allerdings auf S. 15 seines Beschlusses referiert, so dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt in sich widersprüchlich ist. Letztlich haben insgesamt nur mehrere Gruppengrößen geschwankt, und zwar durchweg im Sinne einer Verkleinerung vom Wintersemester 2000/2001 zum Wintersemester 2001/2002, bis auf je ein Seminar im Grund- und Hauptstudium, wo die Gruppengröße von 60 bzw. 40 auf je 100 gestiegen ist. Diese Größenschwankungen haben insgesamt jedoch nur zu einem geringfügig geringeren gewichteten CNW-Anteil im Wintersemester 2001/2002 von 0,148 gegenüber dem im Wintersemester 2000/2001 von 0,1500 geführt. Danach kann nicht davon die Rede sein, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibendem Studienplan, gleichbleibenden Anrechnungsfaktoren und lediglich veränderten Gruppengrößen „freie Hand“ bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports gehabt habe.

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d) Da auch die Dienstleistungen importierende Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom wie der hier streitbefangene Studiengang Psychologie zu den zulassungsbeschränkten Studiengängen gehört (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZZ-VO 2001/2002 in Verbindung mit Anlage 1 I. Universität Göttingen A.), ist für eine abwägende Ermessensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des SächsOVG (a.a.O., BA S. 16) und des VG Magdeburg (Beschluss vom 29.10.2001 – 5 C 475/91 MD u.a. -, BA S. 10 f.) im vorliegenden Fall kein Raum. Dafür besteht auch kein Anlass, weil das unbereinigte Lehrangebot von 194, 6000 LVS in den beiden letzten Berechnungszeiträumen nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gleich geblieben ist, während sich demgegenüber der Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Sozialwissenschaften/Diplom bei richtiger Berechnung nur geringfügig verändert und sogar noch verringert hat. Angesichts des von einigen Antragstellern gerügten Verlustes von Lehrkapazität des Studienganges Psychologie durch einen Anteil von mehr als 20 % an Dienstleistungsbedarf besteht ebenfalls keine Veranlassung zu weiterer Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit; denn im Gegensatz zu dem vom VG Magdeburg entschiedenen Fall (vgl. BA S. 10) kommt im vorliegenden Fall weit mehr als die Hälfte des Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie selbst zugute.

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3. Angesichts der zwischen den Beteiligten hauptsächlich streitig gebliebenen Frage der Berechtigung des Dienstleistungsexports zugunsten des nicht zugeordneten Studienganges Sozialwissenschaften/Diplom, der Zulassung der Beschwerden wegen Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und dem Senatsbeschluss vom 27.6.2001 sowie des Umstandes, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports auch in anderen Studiengängen grundsätzlich bedeutsam geworden ist, verzichtet der Senat auf eine Auseinandersetzung mit weiteren Fragen der Beteiligten, die zum Teil auch erst im Beschwerdeverfahren aufgeworfen worden sind, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihnen auseinandersetzen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die hier streitigen zusätzlichen Studienplätze errechnet, weil es den von der Antragsgegnerin angesetzten Dienstleistungsexport zugunsten des Studienganges Sozialwissenschaften/Diplom nicht anerkannt hat. Deshalb erscheint es nach Klärung dieser Frage zugunsten der Antragsgegnerin in diesem summarischen Verfahren gerechtfertigt, den streitigen Dienstleistungsexport einstweilen anzuerkennen und die Zulassungszahl für den Studiengang Psychologie wieder auf die durch die maßgebliche ZZ-VO 2001/2002 festgesetzte Zahl von 72 Studienplätzen zu beschränken.