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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 20 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 595), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 9 wird das Wort "sonstige" gestrichen und am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    2. b)

      Es wird die folgende Nummer 10 angefügt:

      "10.
      betriebliche, insbesondere investive Maßnahmen, die einer nachhaltigen Transformation zu einer klimaangepassten und standortgerechten Landwirtschaft dienen."

  2. 2.

    Dem § 4 Abs. 1 wird der folgende Satz 8 angefügt:

    "In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 wird dem Sondervermögen jeweils zusätzlich ein Betrag in Höhe von 44 000 000 Euro zugeführt; diese Beträge dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden."

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "vom Fachministerium" durch die Worte "hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Angabe "Nrn. 6 bis 9" durch die Angabe "Nrn. 6 bis 10" ersetzt.