Abschnitt 1 GV ML DMoorVwRdErl
Bibliographie
- Titel
- Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- GV ML DMoorVwRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom ML - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:
1.1
Ankauf, Verkauf, Tausch und Besitzüberlassung von domänen- und moorfiskalischen Grundstücken bis zu einem vollen Wert von 500 000 EUR; dies gilt auch für die Veräußerung von für die Domänen- und Moorverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken;
1.2
Bestellung von Erbbaurechten mit vorheriger Einwilligung des MF;
1.3
Änderung des Inhalts von Erbbaurechten, sofern diese für das Land nicht nachteilig ist (§ 58 LHO);
1.4
Veräußerung von Erbbaurechten unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Wertgrenze;
1.5
dingliche Belastung von Erbbaurechten, soweit diese im Rahmen der durch den Bezugserlass
vorgegebenen Regelungen erfolgt;
1.6
Bestellung dinglicher Rechte und Belastungen, sofern die im Bezugserlass genannten Voraussetzungen vorliegen und der hierfür als angemessene Entschädigung ermittelte Betrag 50 000 EUR nicht übersteigt;
1.7
Änderungen des Inhalts dinglicher Belastungen und deren Aufgabe (Löschung).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)