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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GV ML DMoorVwRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des ML; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Domänen- und Moorverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV ML DMoorVwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom ML - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:

1.1
Ankauf, Verkauf, Tausch und Besitzüberlassung von domänen- und moorfiskalischen Grundstücken bis zu einem vollen Wert von 500 000 EUR; dies gilt auch für die Veräußerung von für die Domänen- und Moorverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken;

1.2
Bestellung von Erbbaurechten mit vorheriger Einwilligung des MF;

1.3
Änderung des Inhalts von Erbbaurechten, sofern diese für das Land nicht nachteilig ist (§ 58 LHO);

1.4
Veräußerung von Erbbaurechten unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Wertgrenze;

1.5
dingliche Belastung von Erbbaurechten, soweit diese im Rahmen der durch den Bezugserlass vorgegebenen Regelungen erfolgt;

1.6
Bestellung dinglicher Rechte und Belastungen, sofern die im Bezugserlass genannten Voraussetzungen vorliegen und der hierfür als angemessene Entschädigung ermittelte Betrag 50 000 EUR nicht übersteigt;

1.7
Änderungen des Inhalts dinglicher Belastungen und deren Aufgabe (Löschung).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)