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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GV MW StBRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MW; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Straßenbauverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV MW StBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom MW - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:

1.1 Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen, im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -;

1.2 Veräußerung von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 100 000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1766)