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  • ab 07.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLStBV-ZustÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Redaktionelle Abkürzung
NLStBV-ZustÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92200

1. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abzuwickeln:

1.1
Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu a) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -;

1.2
Veräußerung von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 100 000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)