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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GV MU NatSchWaVwRdErl

Bibliographie

Titel
Grundstücksverkehr im Geschäftsbereich des MU; Delegation gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 64 LHO für den Bereich der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
GV MU NatSchWaVwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (VV zu § 64 LHO) in seiner jeweils geltenden Fassung werden vom MU - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:

1.1
Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, die zur Erfüllung naturschutz- und wasserwirtschaftlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind und für die dafür im Fachhaushalt des MU entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -;

1.2
Veräußerung von Flächen der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung bis zu einem vollen Wert von 100 000 EUR;

1.3
Übertragung landeseigener Grundstücke in das Eigentum der jeweiligen Träger der Deicherhaltung oder der Unterhaltungsverbände i. S. des NWG, wenn die Flächen für die Durchführung von Deichbaumaßnahmen oder für Zwecke der Wasserwirtschaft benötigt werden und eine Eigentumsübertragung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Deichschutz und der Wasserwirtschaft anzustreben ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1765)