Abschnitt 1 NLWKN-BefÜRdErl
Bibliographie
- Titel
- Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- NLWKN-BefÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Gemäß Nummer 5 des Bezugserlasses zu a werden die Befugnisse nach den Nummern 1.1 bis 1.3 folgenden Dienststellen im Geschäftsbereich des MU zur eigenverantwortlichen Abwicklung - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - übertragen:
NLWKN,
Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",
Nationalparkverwaltung "Harz" sowie
Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer".
Dies erfolgt für die ihnen gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft.
1.1
Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, die zur Erfüllung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind und für die dafür im Fachhaushalt des MU entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (VV Nr. 2.1 zu § 64 LHO [Bezugserlass zu b]) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -,
1.2
Veräußerung von Grundstücken der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung bis zu einem vollen Wert von 100 000 EUR,
1.3
Übertragung landeseigener Grundstücke in das Eigentum der jeweiligen Träger der Deicherhaltung oder der Unterhaltungsverbände i. S. des NWG, wenn die Flächen für die Durchführung von Deichbaumaßnahmen oder für Zwecke der Wasserwirtschaft benötigt werden und eine Eigentumsübertragung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Deichschutz und der Wasserwirtschaft anzustreben ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)