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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" oder Abschnitt K "Übergang in das Strafverfahren" zutrifft.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch Positionen N 1.2 und N 1.3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position N 1.2.

In der mit Kleinbuchstaben unterteilten Position M 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen.

Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen, zum Beispiel Position N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Js-Geschäftsnummer

Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 8 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:

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Zu E:Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.

Zu F:Tag des Eingangs der Sache bei Gericht

Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.

Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.

Zu G:Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit

Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach §§ 24a bis 24c StVG ist bei Position G 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu H:Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden

In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt worden oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgt ist.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),

    2. b)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    4. d)

      das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position N 9 zu erfassen.

  4. 4.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:Übergang in das Strafverfahren

Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird. Die Abschnitte J und L bis O bleiben in diesem Fall leer.

Das Strafverfahren ist neu zu erfassen.

Zu M:Hauptverhandlung

Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder

  2. 2.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),

ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.

Zu N:Das Verfahren ist beendet worden durch

Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

Zu N 5:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG)

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu N 9:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart

In dieser Position sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. Im Fall der Zurückverweisung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG darf das Verfahren jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 angeordneten Frist statistisch erledigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat.

Zu O:Tag der Beendigung der Sache

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt N ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.