§ 13 NBeurtVO-RiStA - Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung und von Beurteilungsbeiträgen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Vor Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung ist die in Aussicht genommene Beurteilung der oder dem zu Beurteilenden zur Kenntnis zu geben. 2Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben; auf ihr oder sein Verlangen ist die in Aussicht genommene Beurteilung mündlich zu erörtern. 3Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind der oder dem zu Beurteilenden zeitnah, spätestens mit der in Aussicht genommenen Beurteilung bekannt zu geben.
(2) 1Die Bekanntgabe (Eröffnung) der dienstlichen Beurteilung erfolgt in einem persönlichen Gespräch. 2Verzichtet die oder der zu Beurteilende auf das Gespräch, so ist die dienstliche Beurteilung in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.