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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 8 NBeurtVO-RiStA - Eignungsprognose

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1In einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ist zusätzlich eine vorausschauende Bewertung der Eignung der oder des zu Beurteilenden für das angestrebte Amt (Eignungsprognose) abzugeben. 2Für die Eignungsprognose ist eine der Noten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zu verwenden; den Maßstab bilden die Anforderungen des angestrebten Statusamtes. 3Die Eignungsprognose ist gesondert zu begründen. 4Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn das innegehabte und das angestrebte Amt identisch sind.

(2) 1Ist bei einer Bewerbung um eine Planstelle keine Beurteilung zu erstellen und enthält die letzte Beurteilung keine Eignungsprognose für das angestrebte Amt, so wird diese isoliert erstellt. 2Für die isolierte Eignungsprognose ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. 3Die §§ 10 und 12 bis 16 gelten für die isolierte Eignungsprognose entsprechend.