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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 NBeurtVO-RiStA - Anlassbeurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NBeurtVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Eine Anlassbeurteilung ist zu erstellen:

  1. 1.

    wenn Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags nach einer länger als drei Monate dauernden, noch nicht beurteilten Tätigkeit den Zuständigkeitsbereich der oder des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten verlassen,

  2. 2.

    wenn Zweifel an der Eignung der Richterin oder des Richters auf Probe oder der Richterin oder des Richters kraft Auftrags bestehen,

  3. 3.

    wenn Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit nach einer länger als ein Jahr dauernden, noch nicht beurteilten Tätigkeit den Zuständigkeitsbereich der oder des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten für eine Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr verlassen,

  4. 4.

    bei der Bewerbung um eine Planstelle, es sei denn, die letzte dienstliche Beurteilung, die nicht eine Beurteilung nach Abschluss der Erprobung (Nummer 5) ist, liegt im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist weniger als ein Jahr zurück,

  5. 5.

    nach Abschluss der Erprobung,

  6. 6.

    wenn bei der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt auf Lebenszeit, die oder der einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes gestellt hat, Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft bestehen.

2Ergeben sich Zweifel im Sinne von Satz 1 Nr. 2 erst aus einer dienstlichen Beurteilung und wird nicht nach § 22 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes ein Entlassungsverfahren eingeleitet, so ist nach sechs Monaten eine weitere Beurteilung zu erstellen. 3Aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben sich solche Zweifel insbesondere dann, wenn die Bewertung des Gesamturteils mit der Note "noch nicht geeignet" (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) erfolgt ist oder in einer späteren als der ersten Beurteilung ein oder mehrere Einzelmerkmale mit der Note "entspricht den Anforderungen noch nicht" (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) oder "entspricht den Anforderungen nicht" (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) bewertet worden sind. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 4 ist bei der erstmaligen Bewerbung der Richterin oder des Richters auf Probe oder der Richterin oder des Richters kraft Auftrags um eine Planstelle stets eine Beurteilung zu erstellen.

(2) Eine Anlassbeurteilung ist auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts auf Lebenszeit zu erstellen, wenn

  1. 1.

    sie oder er für eine Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr nicht im Dienst sein wird oder

  2. 2.

    ihre oder seine letzte dienstliche Beurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegt.

(3) 1Ergibt sich aus den Beurteilungsgrundlagen (§ 10), dass sich der Leistungsstand der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts seit der letzten dienstlichen Beurteilung nicht verändert hat, so kann die Anlassbeurteilung in Form einer Bezugnahme auf diese Beurteilung erfolgen. 2Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 und bei der Beurteilung der Richterin oder des Richters auf Probe oder der Richterin oder des Richters kraft Auftrags aus Anlass der erstmaligen Bewerbung um eine Planstelle. 3Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt Satz 1 nur, wenn die Richterin oder der Richter auf Probe oder die Richterin oder der Richter kraft Auftrags seit der letzten dienstlichen Beurteilung nicht den Zuständigkeitsbereich der oder des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten verlassen hat. 4Liegt die letzte dienstliche Beurteilung drei Jahre oder mehr zurück, ist eine Bezugnahme ausgeschlossen.